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11. Juli 2017: Gemeinderat

Artikel vom 30.11.2017

Kurzbericht von der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 11.Juli 2017

TOP 1: Aktuelle Berichte und Verschiedenes

a)     §13b BauGB

HA Müller erläutert den wesentlichen Inhalt der Tischvorlage. Dieser Paragraph sei definitiv eine Erleichterung für das Bebauungsplanverfahren am Möwenweg, da unter anderem der Ökoausgleich entfalle. Dieses beschleunigte Verfahren könne nur bei Wohngebieten (WR und WA) mit einer bebaubaren Grundfläche von maximal 1 ha angewandt werden.

b) Termine

BM Diesch gibt folgende Termine bekannt:

  • 15.07.2017, 16:00 Uhr Federsee-/Stadtlauf
  • 24.07.2017, 14:30 Uhr Sommerfest Marienheim
  • 24.07.2017, 19:30 Uhr Schulabschlussfeier Progymnasium
  • 25.07.2017, 14:00 Uhr Eröffnung Sozialstation im Ärztehaus

TOP 2: Rechtsverordnung der Stadt Bad Buchau über die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeitverordnung)

Die Verlängerung der Sperrzeit für Gartenwirtschaften in den Sommermonaten wurde 2013 auf Grund einer Umfrage bei den Gastronomen für die Monate Juni, Juli und August auf 23:00 Uhr festgelegt. Bis heute kam seitens der Gastronomen kein Antrag, die Sperrzeit für ihre Außenbewirtschaftung zu verlängern; daher sieht die Verwaltung aktuell auch keinen Handlungsbedarf.

SR Weiss stellt mit Nachdruck den Antrag, über eine Sperrzeitverlängerung bis 00:00 Uhr abzustimmen. Dieser Antrag wird vom Gremium mehrheitlich (1 Ja-Stimme, 1 Enthaltung) abgelehnt. Somit bleibt die Verordnung unverändert bestehen.

TOP 3: Nahverkehrsplan Biberach, Anhörungsentwurf: Stellungnahme der Stadt Bad Buchau

HA Müller erläutert die Beschlussvorlage und macht entsprechende Vorschläge für eine Stellungnahme. Nach kurzer Aussprache werden die aufgelisteten Anmerkungen zum Anhörungsverfahren von den Gemeinderäten unterstützt. Ferner sollte die Linie 11 bis 22 Uhr und die Linien 272 und 281 bis 20:00 Uhr bedient werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahme dahingehend zu überarbeiten.

TOP 4: Neubau Alten- und Pflegeheim „Marienheim“

BM Diesch erläutert die aktuelle Sachlage, die sich insbesondere durch die Änderungen in der Landesbauordnung (LBO) und der Landesheimbauverordnung (LHeimBVO) ergeben hat und geht sehr ausführlich auf die 3 Standortvarianten ein:

  1. Bisheriger Standort in den Bittelwiesen: Sanierung des Altbaus oder Neubau mit/ohne ergänzenden Grundstückserwerb
  2. Schlossplatz-Areal
  3. Moorheilbad-Areal

Anschließend wägt er argumentativ Vor- und Nachteile der einzelnen Standorte ab und empfiehlt schlussendlich dem Gemeinderat, sich für die Variante 3 (Moorheilbad-Areal) zu entscheiden.

Es folgt eine sehr lebhafte Diskussion aus der deutlich zu erkennen ist, dass die Mehrheit der Gemeinderäte die Lösungsoption auf dem Gelände der Moorheilbad gGmbH bevorzugen wird, jedoch auf eine konkrete Nennung der Mindestgröße von 45 Pflege- und weiteren 15 Betreuungsplätzen besteht. Denn im Beschlussvorschlag war diesbezüglich keine konkrete Anzahl festgelegt. HA Müller und Herr Hummler (Geschäftsführer Moorheilbad gGmbH) bestätigen auf Nachfrage, dass dieses Konzept mit Herrn Ebe (Heimleiter Marienheim und Geschäftsführer der Altenheimat Eichenau GmbH als Betreiber) abgestimmt sei – und das sehr zeitnah nach dem Grundsatzbeschluss entsprechende Abstimmungsgespräche stattfinden werden.

Nach weiteren Informationen und Aussprache beschließt der Gemeinderat einstimmig:

  1. Der Gemeinderat der Stadt Bad Buchau beschließt, dem Neubau eines Alten- und Pflegeheims ‚Marienheim‘ durch die Moorheilbad Buchau gGmbH als Investor zuzustimmen - und beantragt beim Verwaltungsrat bzw. der Gesellschafterversammlung der Moorheilbad Buchau gGmbH  in der Sitzung am 19. Juli 2017 seine entsprechende Zustimmung zu erteilen.
  2. Unter Abwägung u. a. der städtebaulichen Aspekte soll der Neubau in Abstimmung mit der Stadt auf dem Gelände der Moorheilbad Buchau gGmbH entstehen.
  3. Die Anzahl der zu schaffenden Pflegeplätze erfolgt in enger Abstimmung mit der Stadt sowie dem künftigen Betreiber. Ziel soll sein, einen Betreibervertrag mit dem ZfP mit mindestens 45+15 Plätzen abzuschließen. Dabei soll auch insbesondere die aktuelle Pflegebedarfsplanung des Landkreises Berücksichtigung finden, damit auch zukünftig ausreichend Pflegeplätze für die heimische Bevölkerung zur Verfügung stehen.