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Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen
Wurde Ihr Kind in Deutschland geboren und haben Sie es im Inland adoptiert? Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.
Hinweis: Sie können neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen.
Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Leistungsbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes- Beurkundung beantragen".
Verfahrensablauf
Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
- das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat
Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
In den meisten Fällen benötigt das Standesamt für die Beurkundung 1 bis 2 Tage nach Eingang des Adoptionsbeschlusses.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes
Verwandte Lebenslagen
Zuständige Ansprechpartner
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium und das Justizministerium haben dessen ausführliche Fassung am 07.08.2017 freigegeben.